Universitätsfrauenbeauftragte
print

Links und Funktionen

Navigationspfad


Inhaltsbereich

Hochschulrahmengesetz

Auszug aus dem Hochschulrahmengesetz (HRG)

§§ 3, 6, 34 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2005 (2 BvF 1/03)

Das Gesetz in der Volltextausgabe (PDF, 124 Kb) kann auf den Seiten des Wissenschaftsministerium des Bundes heruntergeladen werden

 

§ 3 Gleichberechtigung von Frauen und Männern

1 Die Hochschulen fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. 2 Die Aufgaben und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen regelt das Landesrecht.

§ 6 Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter

1 Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden. 2 Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen. 3 Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.

§ 34 Benachteiligungsverbot

Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12 a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren, 
2. aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes oder
4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren. Bei gleichem Rang nach § 32 Abs. 2 und 3 haben die Bewerber nach Satz 1 den Vorrang.

 

Verantwortlich für den Inhalt: Frauenbeauftragte