Universitätsfrauenbeauftragte
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Grundordnung LMU

Die LMU hat sich auf Initiative der Universitätsfrauenbeauftragten in der Grundordnung, die seit 15. Juni 2007 in Kraft ist, zu Gender Mainstreaming als Leitprinzip (§ 1 neue GO) verpflichtet.

Auszug aus der Grundordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München

Volltext Grundordnung der LMU 


I Allgemeines

§ 1 Rechtsstellung und Gliederung der Universität

(2) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist, auch für alle Organe und Gremien der Universität, durchgängiges Leitprinzip und soll bei allen hochschulpolitischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der LMU unter Beachtung der Grundsätze der geschlechtersensiblen Sichtweise (Gender Mainstreaming) gefördert werden.

IX. Beauftragte

1. Frauenbeauftragte

§ 46 Aufgaben, Wahl und Amtszeit

(1) 1 Die Frauenbeauftragten achten auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende. 2Sie unterstützen damit die Universität und die Fakultäten in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken; sie sollen Frauen sein. 3Sie werden für die Universität vom Senat (Abs. 3) und für die Fakultät vom Fakultätsrat (Abs. 4) aus dem Kreis des an der Universität hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals gewählt. 4Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind die Frauenbeauftragten von der Hochschulleitung beziehungsweise von dem Dekan oder der Dekanin über die ihre Aufgaben betreffenden grundsätzlichen Fragen rechtzeitig zu unterrichten und frühzeitig an gleichstellungsrelevanten Vorhaben zu beteiligen; der zuständigen Frauenbeauftragten muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. 5Die Frauenbeauftragte der Universität soll bei der Planung von Neubauten beteiligt werden. 6Mit Zustimmung der Habilitandin haben die Frauenbeauftragte der Universität und die Frauenbeauftragte der betreffenden Fakultät das Recht, Auskünfte und Akteneinsicht zu verlangen und bei gegebenem Anlass auf das zeit- und sachgerechte Ablaufen des Habilitationsverfahrens hinzuwirken.

(2) 1Universität und Fakultäten stellen den Frauenbeauftragten zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. 2Frauenbeauftragte sollen für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben entlastet werden.

(3) 1Der Senat wählt gemäß Abs. 5 die Frauenbeauftragte der Universität und eine oder mehrere Stellvertreterinnen und eine von diesen als ständige Vertreterin. 2Vorschläge für die Wahl werden von der Konferenz der Frauenbeauftragten (Abs. 7) erstellt. 3Die Frauenbeauftragte der Universität ist stimmberechtigtes Mitglied

1. in der Erweiterten Hochschulleitung,

2. im Senat,

3. in den Ständigen zentralen Ausschüssen (§§ 27 ff.) mit Ausnahme des Forschungsausschusses,

4. in den Ausschüssen des Senats gemäß Art. 25 Abs. 4 BayHSchG,

5. im Konvent der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und

6. in der Zentralen Kommission zur Vergabe der Studienbeiträge.

4Die Frauenbeauftragte der Universität ist beratendes Mitglied im Hochschulrat. 5Sie wird von der Hochschulleitung in den Fällen stimmberechtigt beteiligt, in denen über die Umsetzung der Empfehlungen des Forschungsausschusses (§ 28) entschieden wird, sofern die Hochschulleitung dieser Beteiligung jeweils zustimmt. 6Daneben soll die Frauenbeauftragte der Universität von der Hochschulleitung bei sie betreffenden Angelegenheiten beteiligt und ihr regelmäßig Gelegenheit gegeben werden, ihre Anliegen vorzutragen. 7Die ständige Vertreterin der Frauenbeauftragten der Universität gehört dem Senat zusätzlich als stimmberechtigtes Mitglied an.

(4) 1Der Fakultätsrat wählt gemäß Abs. 5 eine Frauenbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen und eine von diesen als ständige Vertreterin. 2Vorschlagsberechtigt ist jede in der Fakultät wahlberechtigte Professorin, Juniorprofessorin, wissenschaftliche Mitarbeiterin und Studierende; die einen Vorschlag unterstützenden Personen sollen benannt werden. 3Die Frauenbeauftragte der Fakultät ist stimmberechtigtes Mitglied

1. im Fakultätsrat,

2. im Fakultätsvorstand (§ 40),

3. in den Leitungen der Departments,

4. in Berufungsausschüssen und Findungskommissionen,

5. im Strategieausschuss (§ 41),

6. in den weiteren vom Fakultätsrat eingesetzten beratenden Ausschüssen gemäß Art. 31 Abs. 3 BayHSchG,

7. in der Fakultätskommission zur Vergabe der Studienbeiträge und

8. gegebenenfalls in den Gemeinsamen Kommissionen für Orthodoxe Theologie (§ 42) und für den Ph.D.-Studiengang Systemic Neurosciences (§ 43).

4Die Frauenbeauftragte der Fakultät ist beratendes Mitglied in den Auswahlkommissionen in Eignungsfeststellungsverfahren. 5Die ständige Vertreterin der Frauenbeauftragten der Fakultät gehört in den Fakultäten, in denen die Zahl der Gruppenvertreter und -vertreterinnen im Fakultätsrat verdoppelt wurde (§ 38 Abs. 2), dem Fakultätsrat zusätzlich als stimmberechtigtes Mitglied an.

(5) 1Die Amtszeit der Frauenbeauftragten beträgt zwei Jahre und beginnt jeweils am 1. Oktober. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Scheidet eine Frauenbeauftragte vorzeitig aus dem Amt aus, findet spätestens in der übernächsten Sitzung des zuständigen Kollegialorgans für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt. 4Eine Abwahl ist ausgeschlossen.

(6) Im Benehmen mit ihrer Stellvertreterin oder ihren Stellvertreterinnen legt die Frauenbeauftragte bestimmte Geschäftsbereiche für die Stellvertreterin oder die Stellvertreterinnen fest, in denen diese die Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigen.

(7) Die Frauenbeauftragte der Universität und die Frauenbeauftragten der Fakultäten treffen sich zusammen mit fünf vom Konvent der Fachschaften bestellten weiblichen Studierenden mindestens einmal im Semester zur Erörterung ihrer Belange (Konferenz der Frauenbeauftragten).

(8) Die Frauenbeauftragte der Universität berichtet mindestens einmal im Lauf ihrer Amtszeit dem Senat über die von ihr gesetzten Ziele und deren Verwirklichung; ebenso berichtet die Frauenbeauftragte der jeweiligen Fakultät ihrem Fakultätsrat mindestens einmal im Lauf ihrer Amtszeit.

 

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