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1958

Gleichberechtigungsgesetz

Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 ist die Gleichberechtigung von Männern und Frauen als Grundrecht verfassungsmäßig verankert. In Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 heißt es: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."

Um diese verfassungsgemäße Gleichberechtigung der Geschlechter auf Bundesebene auch in die Praxis umzusetzen, trat am 1. Juli 1958 das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts (Gleichberechtigungsgesetz) in Kraft.

Ziel des Gleichberechtigungsgesetzes war es, das patriarchale Ehe- und Familienverständnis zu überwinden, welches sich auf die Vorkriegsregulierungen des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1896 stützte. Ehemänner sollten nicht länger als Familienoberhäupter die letzte Entscheidungsautorität innehaben, und Ehefrauen sollten zusätzlich zu ihren "Haushaltspflichten" und der Versorgung von Ehemann und Kindern auch die Möglichkeit bekommen, berufstätig zu sein auch ohne die Einwilligung ihres Mannes.

Die sogenannte Zugewinngemeinschaft sollte eine Regelung dafür sein, dass die in der Ehe gemeinschaftlich erwirtschafteten Güter zu gleichen Teilen unter den Eheleuten aufgeteilt werden. Auch das in die Ehe mitgebrachte Vermögen der Frau wurde nicht mehr automatisch dem Mann übergeben.

Das Gleichberechtigungsgesetz stellt, gemeinsam mit den in den nächsten Jahren erlassenen Gesetzen, Familienrechtsänderungsgesetz (1961), erweitertes Mutterschutzgesetz (1968), Rentenreformgesetz mit den Schwerpunkten Öffnung der Rentenversicherung für Hausfrauen, Einführung einer flexiblen Altersgrenze (1972/73), einen ersten bedeutenden Schritt zur Gleichberechtigung in der Nachkriegsgesellschaft dar.

Eine vollständige Emanzipation der Frau konnte indes durch diese Gesetze nicht umgesetzt werden. Dies zeigte sich beispielsweise in weiterhin bestehenden Vorrechten des Mannes, unter anderem dem Letztentscheid in Fragen der Erziehung. Das väterliche Letztentscheidungsrecht zum Beispiel wurde erst 1980 aufgehoben.

Um die Gleichberechtigung voranzutreiben wurde 1994 Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ergänzt durch den Satz: "Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Quelle: Bundestag Textarchiv