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Bayerische Gleichstellungsförderung (BGF)

Richtlinien

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I. Allgemeine Informationen zur Bewerbung

1. Zielsetzung

Um die Anstrengungen zur Realisierung der Chancengleichheit in Forschung und Lehre zu intensivieren, stellt der Freistaat Bayern seit 2008 Landesmittel zur Verfügung. Ziele der Förderung sind die Verstärkung der Anteile von Frauen in allen wissenschaftlichen Qualifizierungsstufen ab der Postdoc-Phase und bei den jeweiligen Abschlüssen sowie insbesondere die Erhöhung der Zahl von Frauen in Führungspositionen in Einrichtungen der Forschung und Lehre, vor allem auf Professuren.

Vgl. Evaluation 2008 bis 2013

Vgl. Evaluation 2008 bis 2017 (bayernweit)

2. Bewerbung und Bewerbungsfrist

Die Ausschreibung erfolgt einmal pro Jahr. Für die Bewerbungsphase 2024 gilt Folgendes: Die Bewerbung erfolgt über ein Online-Bewerbungsportal. Der Bewerbungszeitraum erstreckt sich vom 19.01.2024 bis 12.03.2024. Das Online-Bewerbungsportal schließt am 12.03.2024 um 12:00 Uhr mittags.

3. Stipendienlaufzeit

Die Stipendienlaufzeit beträgt maximal zwölf Monate und beginnt für Erstanträge am 01.10.2024 und für Folgeanträge unmittelbar im Anschluss an die vorhergehende Förderung. Die Ausschreibung für 2024 steht unter striktem Haushaltsvorbehalt.

4. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind alle promovierten Nachwuchswissenschaftlerinnen der LMU, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens schon 6 Monate an der LMU wissenschaftlich gearbeitet haben und bis zum Ende des Förderzeitraumes entweder einen Arbeitsvertrag an der LMU haben oder – ohne Vertrag – eine enge Anbindung an die LMU schriftlich nachweisen können (z.B. Arbeits-/Laborplatz); vergleiche detaillierte Informationen zu den Stipendienarten.

II. Art und Umfang der Förderung 

1. Art der Förderung

An der LMU können aus den BGF-Mitteln die folgenden Stipendien für maximal zwölf Monate entweder als 100%-Stipendium oder als 50%-Stipendium beantragt werden. Seit der Ausschreibung 2023 gelten folgende Stipendiensätze:

Stipendien für Postdoktorandinnen

Für promovierte Wissenschaftlerinnen der LMU, deren Promotion in der Regel mit mindestens magna cum laude abgeschlossen ist. Außerdem darf die Dauer der Promotion in der Regel 4 Jahre nicht überschritten haben. Das Postdoc-Stipendium ist vor allem für fortgeschrittene Postdoktorandinnen gedacht.
Höhe des Stipendiums: 2.400 Euro pro Monat.

Vergleichen Sie die detaillierten Informationen zum Stipendium für Postdoktorandinnen.

Habilitationsstipendien

Für Nachwuchswissenschaftlerinnen der LMU, die eine Habilitation an der LMU anstreben.
Höhe des Stipendiums: 2.800 Euro pro Monat. 

Vergleichen Sie die detaillierten Informationen zum Habilitationsstipendium.

Stipendien für den exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs (Post-Habil-Stipendium)

Für Nachwuchswissenschaftlerinnen der LMU, auf die eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  • Habilitationsschrift positiv bewertet
  • bereits habilitiert
  • auf einer Juniorprofessur erfolgreich evaluiert

Höhe des Stipendiums: 3.200 Euro pro Monat. 

Vergleichen Sie die detaillierten Informationen zum Stipendium für den exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs (Post-Habil-Stipendium).

2. Stipendienumfang

  • Die Festlegung bei Antragstellung auf ein 50%- oder 100%-Stipendium ist verbindlich.
  • Die Umwandlung eines laufenden 100%-Stipendiums in ein 50%-Stipendium ist nur in besonderen persönlichen Ausnahmesituationen (z.B. Schwangerschaft) möglich.

Bitte nehmen Sie dazu umgehend Kontakt mit der Universitätsfrauenbeauftragten auf. Jede Änderung der Stipendienlaufzeit steht unter striktem Haushaltsvorbehalt.

3. Ausschluss von Doppelförderungen und Nebentätigkeiten

  • BGF-Stipendien sind für den Lebensunterhalt bestimmt und dürfen nicht dazu dienen, Stipendien anderer Geber oder Einkünfte aus einer Berufstätigkeit aufzubessern. 50%-Stipendien bei vorhandener 50%-Beschäftigung können daher nur in besonderen persönlichen Situationen und mit entsprechender Begründung beantragt werden. Hierbei ist insbesondere nachvollziehbar darzulegen, auf welche Weise die Stipendienmittel das Erreichen des Karriereziels beschleunigen und fördern sollen.
  • Grundsätzlich haben die geförderten Nachwuchswissenschaftlerinnen ihre gesamte Arbeitskraft für ihr durch das Stipendium geförderte wissenschaftliche Vorhaben einzusetzen.
  • Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen müssen von der Universitätsfrauenbeauftragten genehmigt werden; gegebenenfalls erfolgt eine Kürzung der Stipendienrate. Bei keiner oder geringer Lehrerfahrung ist eine begrenzte bezahlte Lehrtätigkeit (2 bis maximal 4 SWS) während des Stipendienbezugs möglich.

4. Kinderzulage

Zu den monatlichen Stipendienraten wird für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Kinderzulage gewährt:

  • 300 Euro für ein Kind
  • 100 Euro für jedes weitere Kind

Für während des Förderzeitraumes geborene Kinder erfolgt die Zahlung ab dem Geburtsmonat.

5. Eine Stipendienförderung begründet kein Arbeits- oder Dienstverhältnis

Stipendien der Bayerischen Gleichstellungsförderung begründen kein Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis; die Stipendienzahlung ist mit keiner Gegenleistung im Sinne einer Arbeits- oder Dienstleistung verbunden. Die Zahlungen sind kein Arbeitsentgelt.

5.1 Sozialversicherung

Stipendien unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.

  • Stipendien der Bayerischen Gleichstellungsförderung begründen kein Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis; die Stipendienzahlung ist mit keiner Gegenleistung im Sinne einer Arbeits- oder Dienstleistung verbunden
  • Die Zahlungen sind kein Arbeitsentgelt und unterliegen keiner Sozialversicherungspflicht; das Stipendium umfasst weder Beiträge zur Sozialversicherung noch zur Krankenversicherung
  • Die Versicherung gegen Krankheit obliegt der Stipendiatin selbst
  • Stipendiatinnen, die sich für die Dauer der Förderung freiwillig versichern müssen, können einen Antrag auf Krankenversicherungszulage (bis zu max. 200 Euro) stellen.

5.2 Schwangerschaft und Stipendium

  • Da eine Stipendienförderung kein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet, gibt es weder Mutterschutz noch Elternzeit im arbeitsrechtlichen Sinn. 
  • Auf Antrag werden, abhängig von der Haushaltslage, folgende Unterstützungsmöglichkeiten bei Schwangerschaft während der Stipendienlaufzeit im Einzelfall geprüft: 
    • Weiterbezahlung des Stipendiums während der sonst in einem Beschäftigungsverhältnis geltenden Mutterschutzfrist, die in die reguläre Stipendienlaufzeit fällt.
    • Auf Antrag Verlängerung der Stipendienlaufzeit um die Zeiten des analog gedachten Mutterschutzes, die in die reguläre Stipendienlaufzeit fallen.
    • Anträge für Weiterbezahlung und Verlängerung sind spätestens drei Monate vor Beginn des analog gedachten Mutterschutzes schriftlich bei der Universitätsfrauenbeauftragten einzureichen.

5.3 Elternzeit

  • Bewerbungen um ein BGF-Stipendium während der Elternzeit (Beurlaubung von einem Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit) sind nur möglich, wenn die Elternzeit spätestens zum Beginn des Stipendiums beendet ist beziehungsweise beendet wird.
  • Wird während des Stipendiums ein Pausieren ähnlich einer Elternzeit gewünscht: Auf Antrag wird die Unterbrechung eines 100%- oder 50%-Stipendiums für maximal sechs Monate geprüft. Bei Unterbrechung werden keine Stipendienraten bezahlt. 
  • Wiederaufnahme eines 100%- oder 50%-Stipendiums für die Restlaufzeit nach Beendigung der maximal sechsmonatigen Unterbrechung ist möglich, jedoch unter striktem Haushaltsvorbehalt. Bei fehlenden Mitteln besteht kein Anspruch auf Ersatz.
  • Falls es im Einzelfall zu einem zeitgleichen Bezug von Elterngeld und Stipendium kommen sollte, hat die Stipendiatin dies unverzüglich der Universitätsfrauenbeauftragten zu melden; eine Unterbrechung des Stipendiums oder eine Kürzung der Stipendienrate, gegebenenfalls auch rückwirkend, wegen dieser Zuwendung Dritter muss dann im Einzelfall geprüft werden. 

5.4 Krankheit

  • Keine Auswirkungen auf die Stipendienzahlungen bei Erkrankungen bis zu 6 Wochen
  • Bei Erkrankungen über 6 Wochen ist dies der Universitätsfrauenbeauftragten unverzüglich anzuzeigen; das Einreichen eines Attestes ist notwendig
  • Gegebenenfalls muss das Stipendium für die Dauer der Krankheit unterbrochen werden, sofern eine Arbeit am Stipendienzweck nicht möglich ist. Die Wiederaufnahme der Restlaufzeit des Stipendiums oder eine Verlängerung des Stipendiums um die Zeiten dieser krankheitsbedingten Unterbrechung können nicht gewährleistet werden. Es wird im Einzelfall entschieden.

5.5 Steuer

Die Prüfung der Voraussetzungen der Steuerfreiheit des Stipendiums nach § 3 Nr. 44 EStG erfolgt für den Einzelfall und nur auf Anforderung der Stipendienempfängerin oder des für sie zuständigen Finanzamtes durch das Körperschaftssteueramt des Stipendiengebers. Für die LMU zuständig:

Finanzamt München
Abteilung Körperschaften
Katharina-von-Bora-Str. 4
80333 München

6. Zuständigkeit

Bei der Bayerischen Gleichstellungsförderung (BGF) – Förderung der Chancengleichheit für Frauen in Forschung und Lehre handelt es sich um Stipendien des Freistaates Bayern, deren Vergabe die Universitätsfrauenbeauftragte verantwortlich leitet. Rückfragen sind daher ausschließlich an das Büro der Universitätsfrauenbeauftragten zu richten.

III. Antragstellung

1. Die Bewerbung erfolgt online.

Folgende Dokumente sind als PDF (maximal 5 MB pro Datei) zum Hochladen notwendig. Vergleichen Sie die detaillierten Informationen zu der Sie betreffenden Stipendienart:

  • Unterschriebener, lückenloser (sinnvoll, um ansonsten ungerechtfertigt erscheinende Lücken im wissenschaftlichen Werdegang zu erklären), tabellarischer Lebenslauf
  • Publikationsliste, entsprechend den wissenschaftlichen Gepflogenheiten1)
  • Projektbeschreibung bei Erstantrag (maximal 6 Seiten ohne Literaturverzeichnis; zu verwendende Schrift: Arial 11 oder Times New Roman 12 und Zeilenabstand 1,5)
  • Zwischenbericht bei Folgeantrag
  • Arbeitsvertrag beziehungsweise schriftlicher Nachweis über institutionelle Anbindung für folgenden Zeitraum: mindestens 6 Monate vor Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Förderzeitraumes
  • Bisherige Hochschulabschlusszeugnisse (bei Stipendium für Postdoktorandinnen) und Promotionsurkunde (bei Stipendium für Postdoktorandinnen und Habilitandinnen), Nachweis über Status als Habilitandin (bei Habilitationsstipendium) oder abgeschlossene Habilitation (Stipendium für den exzellenten wissenschaftlichen Nachwuchs (Post-Habil-Stipendium))
  • Gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder

2. Gutachten zur Antragstellung

Jede Bewerberin benötigt ein internes (LMU) und ein externes (nicht LMU) Gutachten. Diese sind ausschließlich von Professor*innen zu erstellen. Folgende Hinweise sind an die begutachtenden Personen weiterzuleiten:

Frist: Beide Gutachten müssen bis zum 12.03.2024 durch die Gutachter*innen bei der Frauenbeauftragten der LMU eingereicht worden sein (Postweg oder per Mail) und können nicht im Bewerbungsportal hochgeladen werden. Die Gutachter*innen werden über den Eingang ihrer Gutachten benachrichtigt.

Um die Vollständigkeit des Antrags zu gewährleisten, sind alle Informationen zu den drei Stipendienarten zwingend zu beachten. Bitte lesen Sie diese Informationen sorgfältig durch. Es werden nur fristgerecht eingereichte und vollständige Anträge berücksichtigt.

3. Mitwirkungspflicht

Die Stipendiatin ist verpflichtet, jede Änderung gegenüber den Angaben in ihrem Antrag oder der persönlichen Verhältnisse unverzüglich gegenüber der Universitätsfrauen-beauftragten anzuzeigen.

Die Stipendiatin hat alle Bewerbungskriterien zur Kenntnis genommen. Die entsprechenden Unterlagen zu allen vorgenannten Sachverhalten sind der Universitätsfrauenbeauftragten in Kopie zuzuleiten.

Das Stipendium verfällt bei nicht fristgerechtem Antritt.

4. Abschlussbericht

  • Mit dem Erhalt der Förderung verpflichtet sich die Stipendiatin, spätestens zwei Monate nach Förderungsende einen aussagekräftigen Abschlussbericht vorzulegen.
  • Der Abschlussbericht verlangt die Aufzählung der tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechend dem Arbeits- und Zeitplan aus der Antragstellung im gesamten Förderzeitraum. Zudem sollen der Stand der Forschungsarbeit sowie die Ergebnisse deutlich werden.
  • Der Abschlussbericht sollte 3-4 Seiten umfassen und muss unterschrieben sein. Die Zusendung kann postalisch oder digital erfolgen.
  • Vorzulegen ist auch eine kurze Stellungnahme der Betreuungsperson in Form einer inhaltlichen Bewertung der im Abschlussbericht angeführten Leistungen. Umfang: circa eine Seite.
  • Beide Berichte sollen außerdem auch auf die Förderung an sich eingehen, bspw. welchen Nutzen sie bringt bzw. brachte. Denn positive Rückmeldungen helfen, zukünftige Fördergelder zu sichern. Gerne können an dieser Stelle auch Verbesserungsanregungen und konstruktive Kritik geäußert werden, um das Stipendienprogramm zu optimieren.

IV. Hinweise zur Online-Bewerbung

Das Online-Bewerbungsportal öffnet am 19.01.2024.

Innerhalb einer Stunde nach Ihrer Registrierung für die Online-Bewerbung erhalten Sie eine E-Mail mit einem Aktivierungslink. Erst nach der Aktivierung Ihres Accounts können Sie sich online bewerben. Sie können Ihre Bewerbung im Bewerbungszeitraum, d.h. bis spätestens 12.03.2024, zwischenspeichern und mit Ihren Registrierungsdaten jederzeit erneut abrufen und bearbeiten. Das Portal ist bis zum 12.03.2024 12:00 Uhr mittags geöffnet.

Bitte überprüfen Sie vor Absenden der Bewerbung unbedingt die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Unterlagen.

Sobald Sie Ihre Bewerbung abgeschickt haben, erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung. Über Bewilligung oder Ablehnung werden Sie nach Abschluss des mehrstufigen Begutachtungsverfahrens (voraussichtlich Ende Juli) schriftlich benachrichtigt. Die Entscheidung über die Förderung wird unter Hinzuziehung der Gutachten und der Stellungnahmen der Fakultäten vom Vizepräsidium für Internationales und Diversity zusammen mit der Universitätsfrauenbeauftragten getroffen.

Bitte nutzen Sie unser Online-Bewerbungsportal.
Please use our online application form.

Im unteren Seitenabschnitt des Online-Bewerbungsverfahrens können Sie jederzeit zwischen Deutsch und Englisch wählen:

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Nachfragen zum Bewerbungsverfahren

Bitte richten Sie Anfragen per E-Mail an frauenbeauftragte@lmu.de.


1) Prof. Stefan Endres aus der medizinischen Fakultät empfiehlt dieses Format. Wir überlassen es den einzelnen Fachdisziplinen, wie sie ihr Publikationsverzeichnis gestalten.